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Was innerbetrieblich zu veranlassen ist: Nach einem Arbeitsunfall
Was organisatorisch zu veranlassen ist: Der Unternehmer sollte mit einer Unfallanzeige jeden Unfall seiner Beschäftigten melden, wenn der Verletzte aufgrund des Unfalles mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Unfallanzeige sollte innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von dem Arbeitsunfall bei der Holz-BG sein. Tödliche Unfälle sollten der zuständigen Niederlassung der Holz-BG sofort, zum Beispiel per Telefon, mitgeteilt werden. Der Unternehmer sollte mit einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige jede Erkrankung melden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass bei einem seiner Beschäftigten eine Berufskrankheit vorliegen könnte. Je 1 Exemplar der Anzeige geht an die Holz-BG sowie an das Gewerbeaufsichtsamt / Staatl. Amt für Arbeitsschutz. Kostenlose Aus- und Fortbildung von Betriebsangehörigen in der Ersten Hilfe Erfahrungsgemäß
sind die ersten Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten an der Unfallstelle
von entscheidender Bedeutung für die Auswirkung der Verletzungsfolgen,
die Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Erwerbsfähigkeit des
Unfallverletzten und damit auch für die finanzielle Belastung der
Mitgliedsbetriebe. Führerscheinbewerbern gilt sie als Nachweis der für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorgeschriebenen Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort bzw. in Erster Hilfe. Nach dem Besuch der Grundausbildung in Erster Hilfe ist eine regelmäßige Fortbildung erforderlich. Die Fortbildung besteht aus einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training und muß alle 2 Jahre wiederholt werden. Kosten der Einrichtung und Durchführung der Lehrgänge trägt die Berufsgenossenschaft, Fahrtkosten und unvermeidlicher Lohnausfall der Betrieb. Ort und Betrieb der Lehrgänge teilt die Sanitäts-Organistation, die den Lehrgang durchführt, mit der Bitte um Unterrichtung der Betriebsangehörigen mit. Die Betriebsvertretung ist über den gemeldeten Beschäftigten zu unterrichten.
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