Holz BG
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Praktische Hilfen
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Gefährdungs-
beurteilung / Sicherheitschecks

Handlungsanleitungen / Merkblätter

Geprüfte Betriebsmittel

Arbeitsunfall, Berufskrankheit -
was tun?

Arbeitsunfall

Was innerbetrieblich zu veranlassen ist:

Nach einem Arbeitsunfall

  • Ersthelfer oder Betriebssanitäter rufen
    (Hinweis: Ersthelfer müssen in einem 8 Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang ausgebildet sein sowie alle 2 Jahre in einem Erste-Hilfe-Training fortgebildet werden. Die Lehrgangskosten übernimmt die Berufsgenossenschaft.)
  • Bei schwereren Verletzungen Rettungsdienst rufen
  • Bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung den Verletzten zum nächsterreichbaren Facharzt bringen
  • Nach der medizinischen Erstversorgung (z.B. durch Ersthelfer, Rettungsdienst, praktischen Arzt) den Verletzten zum Durchgangsarzt (D-Arzt) bringen, falls die Verletzung zur Arbeitsunfähigkeit führt
  • Unfall und Erste-Hilfe-Leistung in Verbandbuch oder Kartei eintragen oder über Datenverarbeitung speichern
  • Bei Unfällen mit Gefahrstoffen dem behandelnden Arzt Sicherheitsdatenblätter oder Betriebsanweisungen mitgeben

Was organisatorisch zu veranlassen ist:

Der Unternehmer sollte mit einer Unfallanzeige jeden Unfall seiner Beschäftigten melden, wenn der Verletzte aufgrund des Unfalles mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.

Die Unfallanzeige sollte innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von dem Arbeitsunfall bei der Holz-BG sein.

Tödliche Unfälle sollten der zuständigen Niederlassung der Holz-BG sofort, zum Beispiel per Telefon, mitgeteilt werden.

Der Unternehmer sollte mit einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige jede Erkrankung melden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass bei einem seiner Beschäftigten eine Berufskrankheit vorliegen könnte.

Je 1 Exemplar der Anzeige geht an die Holz-BG sowie an das Gewerbeaufsichtsamt / Staatl. Amt für Arbeitsschutz.



 

Kostenlose Aus- und Fortbildung von Betriebsangehörigen in der Ersten Hilfe

Erfahrungsgemäß sind die ersten Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten an der Unfallstelle von entscheidender Bedeutung für die Auswirkung der Verletzungsfolgen, die Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Erwerbsfähigkeit des Unfallverletzten und damit auch für die finanzielle Belastung der Mitgliedsbetriebe.
Deshalb müssen Ersthelfer zur Verfügung stehen:
Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, bei mehr als 20 Versicherten

- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%
- in sonstigen Betrieben 10%

Bitte melden Sie geeignete Betriebsangehörige für die Teilnahme an einem Ersthelfer-Lehrgang "Grundausbildung in Erste Hilfe" direkt an eine der nachfolgenden Organisationen. Die Ausbildung erfolgt durch den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), den Malteser-Hilfsdienst (MHD) oder eine berufsgenossenschaftlich anerkannte Stelle. Der Lehrgang umfaßt 8 Doppelstunden und findet in den Abendstunden statt. Nach Abschluß erhält jeder Teilnehmer eine Bescheinigung, die ihn als Ersthelfer ausweist.

Führerscheinbewerbern gilt sie als Nachweis der für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorgeschriebenen Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort bzw. in Erster Hilfe.

Nach dem Besuch der Grundausbildung in Erster Hilfe ist eine regelmäßige Fortbildung erforderlich. Die Fortbildung besteht aus einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training und muß alle 2 Jahre wiederholt werden.

Kosten der Einrichtung und Durchführung der Lehrgänge trägt die Berufsgenossenschaft, Fahrtkosten und unvermeidlicher Lohnausfall der Betrieb.

Ort und Betrieb der Lehrgänge teilt die Sanitäts-Organistation, die den Lehrgang durchführt, mit der Bitte um Unterrichtung der Betriebsangehörigen mit.

Die Betriebsvertretung ist über den gemeldeten Beschäftigten zu unterrichten.