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Absturz von einer am Kran hängenden Last Ein 43 Jahre alter Vorarbeiter wollte einen Container von einem LKW mit Hilfe eines Kranes entladen. Der Container sollte dazu über vier Ketten angeschlagen werden. Diese mussten mittels Karabinerhaken in Ösen an allen vier Ecken auf dem Dach des Containers eingehängt werden. Zu dieser Arbeit begab sich der Verunglückte mit Hilfe einer Anlegeleiter auf das Dach des Containers. Die tragbare Fernbedienung des Kranes führte er dabei mit sich. Nachdem der Verunglückte die Ketten angeschlagen hatte, löste er – auf dem Dach des Containers stehend – über die Fernbedienung die Hubbewegung des Kranes aus. Beim Hebevorgang des Containers riss plötzlich ein Kettenglied. Dadurch fiel der Container wieder auf den LKW-Sattelaufleger zurück. Durch den Ruck verlor der Vorarbeiter das Gleichgewicht und stürzte vom Dach des Containers etwa 4 m in die Tiefe. Der Verunglückte war nach dem Anschlagen der Ketten nicht wieder vom Dach herunter gestiegen. Der Kran hätte für den Abladevorgang ohne Weiteres auch vom Boden aus bedient werden können.
Absturz in ungesicherte Treppenöffnung Ein 46 Jahre alter Geselle war mit weiteren Kollegen beauftragt, ein Holzhaus aufzustellen. Keller, Erdgeschoss und erstes Obergeschoss waren bereits fertig. Als abends die Arbeiten beendet wurden, fehlte nur noch der Dachspitz. Da mit Regen zu rechnen war, sollte der gesamte Dachspitzboden mit einer Plane abgedeckt werden. Beim Verziehen der Plane fiel der Geselle vom Dachspitzboden durch die ungesicherte Treppenöffnung 8 m tief bis auf den Kellerboden. Der Holzhausbau gehörte nach Auskunft des Unternehmers nicht zum üblichen Geschäft der Firma.
Bei Malerarbeiten vom Gerüst abgestürzt Ein 55 Jahre alter geringfügig Beschäftigter war zu Malerarbeiten auf einer Baustelle eingesetzt. Dabei stürzte er aus etwa 4 m Höhe von einem Baugerüst ab. Infolge der schweren Verletzungen verstarb er kurze Zeit später. Tödlicher
Sturz auf eine Rollenbahn Tödliche Absturzverletzungen bei Reinigungsarbeiten Ein 39 Jahre alter Arbeiter und ein weiterer Kollege waren beauftragt, Holzstaubablagerungen in einem Anlagenbereich zu beseitigen. Diese Arbeiten wurden üblicherweise von einem mit Geländer gesicherten Bereich durchgeführt. Der Verunglückte überstieg jedoch diesen Bereich und von anderer Stelle weiter zu arbeiten. Dabei stürzte er etwa 5,40 m in die Tiefe und erlitt tödliche Verletzungen. Es bestand die betriebliche Anweisung innerhalb ungesicherter Bereiche nur mit einer Absturzsicherung zu arbeiten. Vorschriftsmäßiger und geeigneter Anseilschutz stand auch zur Verfügung. Die beiden Arbeiter hatten aber diese persönlichen Schutzausrüstungen nicht mitgenommen. Der Verunglückte befand sich noch in der Probezeit.
Tödlicher Absturz durch eine Wellplatte auf einem Dach Ein 54 Jahre alter, geringfügig beschäftigter Frührentner war in einem Unternehmen als Bauhelfer tätig. Er wurde dazu eingeteilt, bei der Anbringung eines Daches aus Trapezelementen an Kragarmregale mitzuhelfen. Als der Arbeiter frühmorgens auf das raureifbedeckte Dach stieg, um Werkzeug für die weiteren Dacharbeiten bereitzustellen, trat er auf ein Wellplattenteil aus Kunststoff. Dabei zerbrach die Wellplatte und der Arbeiter stürzte etwa 5,50 m in die Tiefe. Er verstarb an seinen schweren Kopfverletzungen.
Tödlicher Absturz bei Dachreparaturarbeiten auf einem Wellplattendach In einer Tischlerei sollte auf einem Dach die Wellasbestzement-Bedeckung gegen eine OSB-Platten-Bedeckung ausgetauscht werden. Die Arbeit wurde auf vier Beschäftigte übertragen. Um auf dem Dach gehen zu können, legten diese 2 Bretter (5000 x 180 x 20 mm) hintereinander aus. Als ein 49 Jahre alter Geselle etwa 2 m von der Dachkante entfernt die Befestigungsschrauben der Wellplatten lösen wollte, zerbrach der Wellplattenbelag und der Geselle stürze etwa 3, 5 m in die Tiefe . Durch den Sturz auf den Hallenboden erlitt er tödliche Kopfverletzungen. Keiner der Beteiligten hatte vorher solche Arbeiten ausgeführt. Der Unternehmer hatte bei der Arbeitsanweisung gesagt, dass Bohlen ausgelegt werden sollten, falls das Dach betreten werden müsste und im Übrigen man vorsichtig sein solle, weil das Dach alt und marode sei. Die Dacheindeckung bestand aus sogenannten „nicht-begehbaren“ Bauteilen. Vor Betreten hätten auf dem Dach lastverteilende und gegen Verschieben und Abheben gesicherte Beläge oder Laufstege von mindestens 0,50 m Breite ausgelegt werden müssen.
Tödlicher Absturz bei Montage eines Rolladenkasten Am Fenster eines 2-stöckigen Hauses sollte ein Rolladenkasten montiert werden. Zu dieser Arbeit wurden ein 47 Jahre alter Meister (Bruder des Unternehmers) und ein Geselle beauftragt. Zur Vorbereitung der Aussenmontage kniete sich der Meister mit einem Bein auf die Fensterbank des geöffneten Fensters und trat mit dem anderen Bein auf das unterhalb des Fensters gelegene Vordach. Dabei rutsche er aus und stürzte etwa 6 m in die Tiefe. Beim Aufprall auf den gefrorenen, aus verdichtetem Kalkschotter hergestellten Hofboden, erlitt er tödliche Verletzungen. Das Dach war mit glasierten Pfannen eingedeckt, die zum Unfallzeitpunkt vereist waren und auf denen auch Schnee lag. Ein wirksamer Anseilschutz war im mitgeführten Montagefahrzeug vorhanden.
Tödlicher Absturz bei Schneeräumarbeiten auf einem Wellplattendach Aus einem stillgelegten Sägewerk sollten Anlagenteile verkauft werden. Der Abtransport der Teile sollten mittels eines Mobilkranes durch das Dach heraus erfolgen. Für die Abdeckung der notwendigen Dachöffnung war eine Zimmerei beauftragt worden. Der 41 Jahre alte freiwillig bei der Holz-BG versicherte Unternehmer wollte zuvor das Dach mit einer Schaufel vom Schnee freiräumen. Dazu stieg er über eine Anlegeleiter auf das Hallendach, welches mit Faserzementwellplatten und Kunststoff-Lichtwellplatten eingedeckt war. Nachdem er einige Meter auf dem Dach gegangen war, brach er durch eine Lichtwellplatte durch und stürzte aus etwa 5 m Höhe auf eine Fördereinrichtung. Dabei erlitt er tödliche Verletzungen. Die Dacheindeckung bestand aus sogenannten „nicht-begehbaren“ Bauteilen. Vor Betreten hätten auf dem Dach lastverteilende und gegen Verschieben und Abheben gesicherte Beläge oder Laufstege von mindestens 0,50 m Breite ausgelegt werden müssen.
Mit Anlegeleiter abgerutscht Ein 61 Jahre alter freiwillig bei der Holz-BG versicherter Unternehmer wollte kleinere Reparaturarbeiten auf der Plattform eines turmartigen, ca. 6 m hohen Gebäudes ausführen. Um auf die Plattform zu gelangen, benutzte er eine Anlegeleiter. Diese rutsche beim Begehen nach hinten weg und der Unternehmer stürzte aus etwa 6 m Höhe ab. Er erlitt dabei tödliche Verletzungen. Der Verunglückte hatte die Leiter offenbar in einem zu flachen Winkel an das Gebäude angelegt (richtiger Anlegewinkel: ca. 70 ° zur Waagrechten) Sturz von einer LKW-Ladefläche Ein 53 Jahre alter Geselle hatte einen LKW-Anhänger bestiegen, auf dem sich Deckenelemente von Fertighäusern befanden. Beim Begehen dieser Elemente trat er in eine quadratische Bodenöffnung von 25 cm Länge. Dabei blieb er mit dem Schuh hängen, verlor darauf hin das Gleichgewicht und stürzte in der Folge kopfüber auf den Asphalt. Dabei zog er sich tödliche Kopfverletzungen zu.
Sturz an einer Kappstation Ein 47 Jahre alter Arbeiter war an einer Kappstation (Kappen von Schnittholzpaketen) beschäftigt. Die Schnittholzpakete wurden mittels Kettenförderer zur Kappsäge transportiert und dabei von zwei senkrecht angeordneten, nicht angetriebenen Rollen geführt. Während gerade ein Schnittholzpaket von dem Kettenförderer transportiert wurde, stürzte der Arbeiter zwischen die beiden senkrechten Führungsrollen und schlug mit dem Kopf auf den Schnittholzstapel. Von der Führungsrolle festgehalten, wurde er durch den bewegten Stapel schwer verletzt. Nachdem der Stapel vorbei war, schlug der Arbeiter noch mit dem Kopf auf überstehende Bretter des Stapels und fiel anschließend in die Öffnung zwischen den Förderketten. Dabei erlitt er tödliche Kopfverletzungen.
Absturz bei Instandhaltungsarbeiten auf Strommast Ein 21 Jahre alter Geselle sollte nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten an einem Freileitungs-/Strommast mit helfen, eine Montage-Steigleiter zu demontieren. Die Steigleiter war für diese Arbeiten zuvor angebracht worden und musste im Auftrag des Energieversorgungsunternehmens nach Abschluss der Arbeiten wieder entfernt werden. Der Rückbau der Leiter erfolgte von oben nach unten. Im Bereich der beiden Traversen des Mastes waren die Leiterteile zwangsläufig nicht mehr in einer Linie zueinander, sondern versetzt/vorspringend zueinander angebracht („Unterbrechungsstelle“). Es musste dort also von einer Leiter auf die andere umgestiegen werden. Beim Abstieg über eine dieser „Unterbrechungsstellen“ in 30 m Höhe, stürzte der Geselle ab und erlitt dabei tödliche Verletzungen. Als Absturzsicherung hatte der Verunglückte einen Auffanggurt mit mitlaufendem Auffanggerät („Gleitstein“) angelegt. An der „Unterbrechungsstelle“ der Steigleiter musste der „Gleitstein“ aus der „Gleitsteinführung“ der einen Leiter herausgenommen und in die der anderen Leiter eingesetzt werden. Während dieses Vorganges ist die Absturzsicherung aufgehoben, wenn nicht vor dem Umsetzen des „Gleitsteines“ der Auffanggurt mit einem Halteseil mit Karabinerhaken an einem Befestigungspunkt (z.B. am Mastschaft, an der Leiter selbst) eingehängt wird.
Durch Wellplattendach gebrochen Ein 53 Jahre alter Arbeiter war als Staplerfahrer beschäftigt und sollte zusätzlich Hof-/Platzarbeiten verrichten. In Eigeninitiative stieg er über eine Leiter auf ein Hallendach, welches mit Faserzementwellplatten und Kunststoff-Lichtwellplatten eingedeckt war. Er wollte das Dach mit Schaufel und Besen von Ablagerungen aus Erde, Moos und Spänen säubern. Dabei brach er durch eine Lichtwellplatte durch und stürzte aus etwa 5 m Höhe auf den Hallenboden aus Verbundpflaster. Er erlitt tödliche Verletzungen. Das Hallendach war seit Erstellung der Halle noch nie gereinigt worden. Die anderen Hallen des Unternehmens hatte keine Dacheindeckung aus solchen „nicht-begebaren“ Dachelementen. Vor Betreten hätten auf dem Dach lastverteilende Beläge oder Laufstege von mindestens 0,50 m Breite ausgelegt werden müssen.
Absturz durch Luke Ein 36 Jahre alter Arbeiter wollte auf einem Laufsteg in 5 Meter Höhe vermutlich eine Störung im Bereich der Pelletieranlage beseitigen . Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen klappte er dabei ein 1,4 mal 1 Meter großes Gitterelement des Laufstegs hoch und stürzte während seiner Arbeiten durch die so entstandene Öffnung ab. In dem Mitgliedsbetrieb gab es weder Sicherheitsgeschirre noch Anweisungen über das Vorgehen bei Störungsbeseitigungen. Eine Gefährdungsbeurteilung, bei der die notwendigen Maßnahmen für Arbeiten dieser Art hätten erkannt werden können, war nicht durchgeführt worden.
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