Die Maschine/Anlage muss vor der Inbetriebnahme mit der CE-Kennzeichnung
versehen sein.
Es muss eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang
II, Abschnitt A und eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache nach
Anhang I, Nr. 1.7.4 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG beigefügt
sein.
Der Käufer hat das Recht, die Maschine/Anlage vor Inbetriebnahme
und im Garantiezeitraum im Rahmen einer Sichtkontrolle auf die Einhaltung
der in den EG-Richtlinien festgelegten Anforderungen zu prüfen
oder durch Beauftragte, z.B. Spezialisten des Präventionsdienstes
der Holz-Berufsgenossenschaft, prüfen zu lassen.
Die Zahlung der letzten Rate in Höhe von ………
erfolgt erst nach Vorliegen der Bescheinigungen gemäss Artikel
5 (1) der Maschinenrichtlinie und nach Abstellung der festgestellten
sicherheitsrelevanten Mängel.