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Aktuelles/Presse
Stand 12/09

Satzungsnachtrag

7. Nachtrag zur Satzung genehmigt

 

7. Nachtrag

zu der seit 1. Januar 1997 gültigen Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft in der Fassung des 6. Nachtrags (dieser in Kraft seit 01.01.2006).

Artikel 1
- Änderung der Satzung -


1. In § 35 Abs. 2 der Satzung wird die Summe "63.000,00 €" durch "72.000,00 €" ersetzt.

2. Die §§ 43 bis 52 der Satzung werden gestrichen. Hierfür werden die §§ 44a bis 44l der Satzung neu eingefügt. Die §§ 44a bis 44l der Satzung erhalten folgende Fassung:


ABSCHNITT VIII

Kraft Gesetzes versicherte selbstständige Tätige

§ 44 a Versicherungssumme
(1)

Für die Berechnung der Beiträge und der Geldleistungen (§ 83 Satz 1, § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) gilt für selbstständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, der Betrag von 18.600,00 Euro als jeweiliger Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). Arbeitsentgelte und Versicherungssummen aus anderen versicherten Erwerbstätigkeiten werden der Versicherungssumme bei der Berechnung von Geldleistungen bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 35 Abs. 2 der Satzung) hinzugerechnet.

   
(2) § 27 Abs. 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.
   
(3) Für die Beitragsberechnung gilt die für das Hauptunternehmen festgesetzte Gefahrklasse.
   
§ 44 b Zusatzversicherung
(1)

Die Berufsgenossenschaft hat der Versicherung auf schriftlichen Antrag des selbstständig Tätigen eine höhere Versicherungssumme als die in § 44 a der Satzung bestimmte zu Grunde zu legen (§ 83 Satz 2 SGB VII). Der Höchstjahresarbeitsverdienst darf jedoch nicht überstiegen werden.

(2) Die Versicherungssumme nach Absatz 1 tritt mit Ablauf des Monats, in dem der schriftliche Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist, an die Stelle des in § 44 a der Satzung genannten Betrags. § 44 d Satz 2 und Satz 3 der Satzung gilt entsprechend.
   
(3) Die Zusatzversicherung wird mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist, aufgehoben oder auf eine andere Versicherungssumme umgestellt, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt genannt wird.
   
(4) Die Zusatzversicherung tritt unbeschadet der Regelung in § 44 i der Satzung außer Kraft, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.
   
§ 44 c Freiwillige Versicherung
Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 7 - 12 SGB VII) können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht schon auf Grund anderer Vorschriften versichert sind (§ 6 Abs. 1 SGB VII),
1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen), soweit der Unfallversicherungsträger auch für das Unternehmen zuständig ist.
   
§ 44 d Antrag, Versicherungssumme
Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 1 SGB VII). Im Antrag soll die Versicherungssumme angegeben werden, die der Versicherung als Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt werden soll. Die Versicherungssumme darf den in § 35 Abs. 2 der Satzung genannten Höchstbetrag nicht übersteigen. Sie beträgt mindestens 18.600,00 Euro.
Die Versicherungssumme gilt sowohl für die Berechnung der Beiträge als auch der Geldleistungen (§§ 44 e, 44 g der Satzung). Ist die Versicherungssumme in der Anmeldung nicht angegeben, so gilt die Mindestversicherungssumme. Arbeitsentgelte und Versicherungssummen aus anderen versicherten Erwerbstätigkeiten werden der Versicherungssumme bei Berechnung von Geldleistungen bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 35 Abs. 2 der Satzung) hinzugerechnet.
   
§ 44 e Beitrag
(1) Die Beitragsberechnung erfolgt für Versicherte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII nach der Versicherungssumme (§ 44 d der Satzung) und der Gefahrklasse des Unternehmens, bei mehreren gesondert veranlagten technischen Unternehmensteilen nach der Gefahrklasse des Hauptunternehmens und dem Beitragsfuß, höchstens jedoch nach der für Tischlereien, Schreinereien und Möbelfabriken festgesetzten Gefahrklasse.
   
(2) Beginnt oder endet die freiwillige Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, oder erstreckt sich die Unternehmertätigkeit nur auf einen Teil des Jahres, so wird der Beitragsberechnung für jeden vollen und angefangenen Kalendermonat der zwölfte Teil der Versicherungssumme zugrunde gelegt.
   
(3) Für die Beitragsberechnung der freiwilligen Versicherungen für im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten und für unternehmerähnliche Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
   
§ 44 f Beginn der Versicherung
Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der Berufsgenossenschaft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird (§ 6 Abs. 2 SGB VII). Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können (§ 9 Abs. 2 SGB VII), deren medizinische Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen, sind von der Versicherung ausgeschlossen; hierzu kann eine ärztliche Untersuchung vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für Leistungen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung.
   
§ 44 g Beginn und Umfang der Leistungen
Die nach § 44 c der Satzung freiwillig versicherten Personen erhalten Leistungen wie die gesetzlich Versicherten nach den §§ 26 ff. SGB VII.
   
§ 44 h Änderung der Versicherungssumme
Die freiwillige Versicherung wird mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist, auf eine andere Versicherungssumme umgestellt, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt genannt wird.
   
§ 44 i Beendigung der Versicherung
(1) Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt genannt wird.
   
(2) Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VII).
   
(3) Bei Überweisung des Unternehmens erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird (§ 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Bei Einstellung des Unternehmens, beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen oder bei Tod der versicherten Person erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.
   
§ 44 j Verzeichnis, Bestätigung
Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und ihrer Versicherungssummen. Sie bestätigt den Versicherten die Versicherung und teilt ihnen hierbei die Höhe der Versicherungssumme mit.
   
   
ABSCHNITT IX
Versicherung sonstiger Personen
   
§ 44 k Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen
(1) Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber
a) als Mitglieder von Prüfungsausschüssen, als Prüflinge oder als Teilnehmer an Veranstaltungen der zusätzlichen Berufsschulung oder an Veranstaltungen, die ähnlichen Zwecken dienen,
b) als Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens,
c) als Teilnehmer im Rahmen der Entwicklungshilfe,
d) als Mitglieder des Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats oder vergleichbarer Gremien des Unternehmens,
e) als Familienangehörige der Unternehmer oder ihrer Beschäftigten,
f) als Praktikanten,

die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufsuchen oder auf ihr verkehren, sind während ihres Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).

   
(2) Für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes gelten die §§ 81 ff. SGB VII. Für Beginn und Umfang der Leistungen gilt § 44 g der Satzung.
   
§ 44 l Versicherung von ehrenamtlich Tätigen
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der Berufsgenossenschaft sind bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in den Selbstverwaltungsorganen und Ausschüssen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie in den von den Berufsgenossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Arbeitsgemeinschaften gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a) SGB VII).
   
(2) § 35 Abs. 3 und 4 der Satzung gilt auch im Fall des Absatzes 1.

Artikel II
- Inkrafttreten -


Der 7. Nachtrag zur Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Beschlossen von der Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft am 24. November 2009.

München, im Dezember 2009
gez. Konrad Steininger

f.d.R
Paul Klementz
Hauptgeschäftsführer der Holz-Berufsgenossenschaft
Dienstsiegel Holz-Berufsgenossenschaft


Genehmigung

Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft am
24. November 2009 beschlossene 7. Nachtrag zur Satzung vom 1. Januar 1997 wird gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. m. § 114 Abs. 2 Satz 1 SGB VII genehmigt.

Bonn, den 14. Dezember
III 2 - 6937.00 - 2377/2009

Bundesversicherungsamt
Im Auftrag
Warburg
Dienstsiegel Bundesversicherungsamt