| §
44 a Versicherungssumme |
| (1)
|
Für die
Berechnung der Beiträge und der Geldleistungen (§ 83 Satz
1, § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) gilt für selbstständig
Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, der Betrag von
18.600,00 Euro als jeweiliger Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme).
Arbeitsentgelte und Versicherungssummen aus anderen versicherten
Erwerbstätigkeiten werden der Versicherungssumme bei der
Berechnung von Geldleistungen bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes
(§ 35 Abs. 2 der Satzung) hinzugerechnet. |
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| (2)
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§ 27 Abs.
2 und 3 der Satzung gilt entsprechend. |
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| (3)
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Für die
Beitragsberechnung gilt die für das Hauptunternehmen festgesetzte
Gefahrklasse. |
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| §
44 b Zusatzversicherung |
| (1)
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Die Berufsgenossenschaft
hat der Versicherung auf schriftlichen Antrag des selbstständig
Tätigen eine höhere Versicherungssumme als die in §
44 a der Satzung bestimmte zu Grunde zu legen (§ 83 Satz
2 SGB VII). Der Höchstjahresarbeitsverdienst darf jedoch
nicht überstiegen werden. |
| (2)
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Die Versicherungssumme
nach Absatz 1 tritt mit Ablauf des Monats, in dem der schriftliche
Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist, an die Stelle
des in § 44 a der Satzung genannten Betrags. § 44 d Satz
2 und Satz 3 der Satzung gilt entsprechend. |
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| (3)
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Die Zusatzversicherung
wird mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag bei der
Berufsgenossenschaft eingegangen ist, aufgehoben oder auf eine andere
Versicherungssumme umgestellt, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt
genannt wird. |
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| (4)
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Die Zusatzversicherung
tritt unbeschadet der Regelung in § 44 i der Satzung außer
Kraft, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss
binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist.
Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige
Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist. |
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| §
44 c Freiwillige Versicherung |
Gegen
die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§
7 - 12 SGB VII) können sich freiwillig versichern, wenn
sie nicht schon auf Grund anderer Vorschriften versichert sind
(§ 6 Abs. 1 SGB VII),
1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig
wie Unternehmer selbstständig tätig sind (unternehmerähnliche
Personen), soweit der Unfallversicherungsträger auch für
das Unternehmen zuständig ist. |
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|
| §
44 d Antrag, Versicherungssumme |
Die
freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der
Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 1 SGB VII). Im Antrag soll die
Versicherungssumme angegeben werden, die der Versicherung als Jahresarbeitsverdienst
zu Grunde gelegt werden soll. Die Versicherungssumme darf den
in § 35 Abs. 2 der Satzung genannten Höchstbetrag nicht
übersteigen. Sie beträgt mindestens 18.600,00 Euro.
Die Versicherungssumme gilt sowohl für die Berechnung der Beiträge
als auch der Geldleistungen (§§ 44 e, 44 g der Satzung).
Ist die Versicherungssumme in der Anmeldung nicht angegeben,
so gilt die Mindestversicherungssumme. Arbeitsentgelte und Versicherungssummen
aus anderen versicherten Erwerbstätigkeiten werden der Versicherungssumme
bei Berechnung von Geldleistungen bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes
(§ 35 Abs. 2 der Satzung) hinzugerechnet. |
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| §
44 e Beitrag |
| (1)
|
Die Beitragsberechnung
erfolgt für Versicherte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB
VII nach der Versicherungssumme (§ 44 d der Satzung) und der
Gefahrklasse des Unternehmens, bei mehreren gesondert veranlagten
technischen Unternehmensteilen nach der Gefahrklasse des Hauptunternehmens
und dem Beitragsfuß, höchstens jedoch nach der für
Tischlereien, Schreinereien und Möbelfabriken festgesetzten Gefahrklasse. |
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| (2)
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Beginnt oder
endet die freiwillige Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres,
oder erstreckt sich die Unternehmertätigkeit nur auf einen Teil
des Jahres, so wird der Beitragsberechnung für jeden vollen und
angefangenen Kalendermonat der zwölfte Teil der Versicherungssumme
zugrunde gelegt. |
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|
| (3)
|
Für die
Beitragsberechnung der freiwilligen Versicherungen für im Unternehmen
mitarbeitende Ehegatten und für unternehmerähnliche Personen
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. |
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|
| §
44 f Beginn der Versicherung |
| Die
Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der
Berufsgenossenschaft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt
beantragt wird (§ 6 Abs. 2 SGB VII). Berufskrankheiten und
Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können
(§ 9 Abs. 2 SGB VII), deren medizinische Voraussetzungen vor
Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen, sind von der Versicherung
ausgeschlossen; hierzu kann eine ärztliche Untersuchung vorgenommen
werden. Entsprechendes gilt für Leistungen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung. |
| |
|
| §
44 g Beginn und Umfang der Leistungen |
| Die
nach § 44 c der Satzung freiwillig versicherten Personen erhalten
Leistungen wie die gesetzlich Versicherten nach den §§ 26
ff. SGB VII. |
| |
|
| §
44 h Änderung der Versicherungssumme |
|
Die freiwillige Versicherung wird mit Ablauf des Monats, in dem ein
schriftlicher Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist,
auf eine andere Versicherungssumme umgestellt, sofern nicht ausdrücklich
ein späterer Zeitpunkt genannt wird. |
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| §
44 i Beendigung der Versicherung |
| (1)
|
Die freiwillige
Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher
Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist, sofern nicht
ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt genannt wird. |
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| (2)
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Die freiwillige
Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss
binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist.
Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige
Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist (§
6 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VII). |
| |
|
| (3)
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Bei Überweisung
des Unternehmens erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag,
an dem die Überweisung wirksam wird (§ 137 Abs. 1 Satz 1
SGB VII). Bei Einstellung des Unternehmens, beim Ausscheiden
der versicherten Person aus dem Unternehmen oder bei Tod der versicherten
Person erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des
Ereignisses. |
| |
|
| §
44 j Verzeichnis, Bestätigung |
| Die
Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten
und ihrer Versicherungssummen. Sie bestätigt den Versicherten
die Versicherung und teilt ihnen hierbei die Höhe der Versicherungssumme
mit. |
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ABSCHNITT
IX
Versicherung sonstiger Personen |
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| §
44 k Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen |
| (1)
|
Personen, die
nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber
| a)
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als Mitglieder
von Prüfungsausschüssen, als Prüflinge oder als
Teilnehmer an Veranstaltungen der zusätzlichen Berufsschulung
oder an Veranstaltungen, die ähnlichen Zwecken dienen, |
| b)
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als Teilnehmer
an Besichtigungen des Unternehmens, |
| c)
|
als Teilnehmer
im Rahmen der Entwicklungshilfe, |
| d)
|
als Mitglieder
des Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats oder vergleichbarer
Gremien des Unternehmens, |
| e)
|
als Familienangehörige
der Unternehmer oder ihrer Beschäftigten, |
| f)
|
als Praktikanten,
|
die Stätte
des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers
aufsuchen oder auf ihr verkehren, sind während ihres Aufenthalts
auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert,
soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). |
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| (2)
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Für die
Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes gelten die §§ 81
ff. SGB VII. Für Beginn und Umfang der Leistungen gilt §
44 g der Satzung. |
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| §
44 l Versicherung von ehrenamtlich Tätigen |
| (1) |
Die Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der Berufsgenossenschaft
sind bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in den Selbstverwaltungsorganen
und Ausschüssen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
sowie in den von den Berufsgenossenschaft zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gebildeten Arbeitsgemeinschaften gegen die Folgen von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1
Nr. 10 a) SGB VII). |
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| (2)
|
§ 35 Abs.
3 und 4 der Satzung gilt auch im Fall des Absatzes 1. |