Logo Holz-BG HOLZinfo
online
   
 
Aktuelle HOLZinfo
   
 
Prävention 2009/1 Ausgabe Nr. 133
 

Unsichtbare Fallen
- Begehen „nicht begehbarer" Bauteile - tödliche Gefahren auf Dächern mit Asbestzement-Wellplatten und Lichtplatten

Mindestens ein tödlicher Unfall im Jahr und viele schwere Unfälle ereignen sich bei Montagearbeiten unserer Mitgliedsbetriebe während des Betretens von sogenannten „nicht begehbaren" Bauteilen. In den meisten Fällen wurde die Tragfähigkeit dieser Bauteile schlichtweg überschätzt.

Eine leider bittere Erkenntnis: Viele Absturzunfälle hätten sich vermeiden lassen, wenn der Verunfallte über das Material besser Bescheid gewußt hätte. Aber welche Bauteile dürfen nun wann betreten werden?

Als „nicht begehbare" (nicht durchsturzsichere) Bauteile gelten in der Regel:

  • Faserzement-/Asbestzement-Wellplatten
  • Bitumenwellplatten
  • Kunststoff-Wellplatten, PVC-Lichtplatten
  • Lichtkuppeln, Oberlichter
  • Glasdächer
  • abgehängte Zwischendecken
  • Lüftungskanäle.

Diese Baustoffe können grundsätzlich punktförmige Lasten, wie sie beim Betreten auftreten, auf Grund ihrer Sprödheit nicht aufnehmen. Das gilt insbesondere auch für Bauteile aus Kunststoffen, da bei diesen im Laufe der Jahre - verursacht durch Sonneneinstrahlung - die Weichmacher aus dem Material austreten. Ein Brechen beim Begehen solcher Bauteile kann nur ausgeschlossen werden, wenn Nachweise nach den „Grundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Begehbarkeit oder Absturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten" (GS-BAU-18) vorliegen.

Beim Begehen Last verteilende Beläge auslegen
Dies bedeutet, dass solche Bauteile nur auf besonderen lastverteilenden Belägen oder Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden dürfen, die das Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten. Die Statik der Unterkonstruktion (der Dachträger) muss beachtet werden.

Es muss also geprüft werden, ob die Unterkonstruktion das Gewicht der Beläge, der Beschäftigten und des benötigten Materials insgesamt sicher aushält.

Die lastverteilenden Beläge, Lauf- oder Arbeitsstege können über ein angebautes Gerüst, einen am Gerüst befestigten Flaschenzug, einen Anlegeaufzug oder einen Kran auf das Dach gehoben werden. Die Stege müssen mindestens 50 Zentimeter breit sein. Aus Holz gefertigte Lauf- und Arbeitsstege müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen und nach untenstehender Tabelle bemessen sein.

Brett- oder
Bohlenbreite
Brett- oder Bohlendicke
  3,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
bis 20 cm* 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 bis 28 cm 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75
*Bei einer Bohlenbreite zwischen 20 und 24 cm empfehlen wir die Stützweiten der Kategorie bis 20cm.
Tabelle: Größte zulässige Stützweiten in m für Lauf- und Arbeitsstege aus Holz

Zusätzlich müssen sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Abrutschen/Abheben gesichert sein. Wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11 Grad) sind, müssen Trittleisten angebracht sein, ist das Verhältnis steiler als 1:1,75 (über 30 Grad) müssen Trittstufen angebracht werden.

Wenn in den benachbarten Bereichen Absturzgefahr besteht (mögliche Absturzhöhe mehr als 3 m) müssen Absturzsicherungen vorhanden sein (z.B. Gerüste an den Außenkanten, Fangnetze bei Absturzmöglichkeit ins Gebäude). Anseilschutz gegen Absturz kommt nur bei kurzzeitigen Arbeiten in Betracht. Die Anschlagpunkte müssen dann durch den Vorgesetzten festgelegt und kontrolliert werden.

Ein Hinweis zum Schluss
Asbestzement-Dächer sollten nicht in Eigenregie demontiert werden. Für solche Arbeiten sollten Fachfirmen beauftragt werden, die über besondere Erfahrung und geeignete Schutzausrüstung im Umgang mit Asbest verfügen.

Einige Unfallbeispiele mit tödlichem Ausgang:

  • Beim Eindecken einer neu errichteten Stahlgerüsthalle mit Faserzement-Wellplatten ist ein 28 Jahre alter Geselle auf eine Platte getreten und dabei aus einer Höhe von 6,15 m auf den Betonboden gestürzt.
  • Beim Anbringen einer Bretterlage auf Dachsparren ist ein 26 Jahre alter Schreiner auf eine Deckenverblendung aus Nut- und Federbrettern getreten und dabei 3 m in die Tiefe gestürzt.
  • Der 67 Jahre alte Vater des Unternehmers half seinem Sohn bei Austausch eines alten Eternitdaches gegen eine neue Dacheindeckung, brach durch und stürzte 5 m tief auf den Hallenboden.
  • Ein 53jähriger Arbeiter wollte ein Hallendach aus Faserzement-Wellplatten und Kunststoff-Lichtwellplatten mit einer Schaufel von Ablagerungen reinigen. Dabei brach er durch eine Lichtwellplatte und stürzte aus 5 m Höhe auf den Hallenboden.

  • Ein Unternehmer wollte ein Dach aus Faserzement-Wellplatten und Kunststoff-Lichtwellplatten vom Schnee frei räumen. Er brach durch und stürzte aus 5 m Höhe auf eine Fördereinrichtung.
                
  • Ein 49 Jahre alter Geselle betrat Asbestzement-Wellplatten um die Befestigungsschrauben zu lösen. Dabei zerbrach eine Platte und er stürzte fast 4 m in die Tiefe.
  • Ein Auszubildender betrat ein etwa 2.200 m2 großes Dach aus Asbestzement-Wellplatten. Dabei zerbrach eine Platte und er stürzte aus 8 m Höhe auf den Betonboden.

Rainer H. Klein
Tel.: 089/82003-211
E-Mail: rainer.klein@holz-bg.de

Ralf Stiefermann
Tel.: 089/82003-205
E-Mail: ralf.stiefermann@holz-bg.de

 

 

 

  zurück