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Unsichtbare Fallen
- Begehen „nicht begehbarer" Bauteile - tödliche Gefahren auf
Dächern mit Asbestzement-Wellplatten und Lichtplatten
Mindestens ein tödlicher Unfall im Jahr und viele schwere
Unfälle ereignen sich bei Montagearbeiten unserer Mitgliedsbetriebe während
des Betretens von sogenannten „nicht begehbaren" Bauteilen. In den
meisten Fällen wurde die Tragfähigkeit dieser Bauteile schlichtweg
überschätzt.
Eine leider bittere Erkenntnis: Viele Absturzunfälle hätten
sich vermeiden lassen, wenn der Verunfallte über das Material besser Bescheid
gewußt hätte. Aber welche Bauteile dürfen nun wann betreten
werden?
Als „nicht begehbare"
(nicht durchsturzsichere) Bauteile gelten in der Regel:
- Faserzement-/Asbestzement-Wellplatten
- Bitumenwellplatten
- Kunststoff-Wellplatten, PVC-Lichtplatten
- Lichtkuppeln, Oberlichter
- Glasdächer
- abgehängte Zwischendecken
- Lüftungskanäle.
Diese Baustoffe können grundsätzlich punktförmige
Lasten, wie sie beim Betreten auftreten, auf Grund ihrer Sprödheit nicht
aufnehmen. Das gilt insbesondere auch für Bauteile aus Kunststoffen, da
bei diesen im Laufe der Jahre - verursacht durch Sonneneinstrahlung - die Weichmacher
aus dem Material austreten. Ein Brechen beim Begehen solcher Bauteile kann nur
ausgeschlossen werden, wenn Nachweise nach den „Grundsätzen für
die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Begehbarkeit oder Absturzsicherheit
von Bauteilen bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten" (GS-BAU-18) vorliegen.
Beim Begehen Last verteilende Beläge auslegen
Dies bedeutet, dass solche Bauteile nur auf besonderen lastverteilenden Belägen
oder Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden dürfen, die das Ableiten der
auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten.
Die Statik der Unterkonstruktion (der Dachträger) muss beachtet werden.
Es muss also geprüft werden, ob die Unterkonstruktion das
Gewicht der Beläge, der Beschäftigten und des benötigten Materials
insgesamt sicher aushält.
Die lastverteilenden Beläge, Lauf- oder Arbeitsstege können
über ein angebautes Gerüst, einen am Gerüst befestigten Flaschenzug,
einen Anlegeaufzug oder einen Kran auf das Dach gehoben werden. Die Stege müssen
mindestens 50 Zentimeter breit sein. Aus Holz gefertigte Lauf- und Arbeitsstege
müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen
und nach untenstehender Tabelle bemessen sein.
Brett- oder
Bohlenbreite |
Brett- oder Bohlendicke |
| |
3,0 cm |
3,5 cm |
4,0 cm |
4,5 cm |
5,0 cm |
| bis 20 cm* |
1,25 |
1,50 |
1,75 |
2,25 |
2,50 |
| 24 bis 28 cm |
1,25 |
1,75 |
2,25 |
2,50 |
2,75 |
*Bei einer Bohlenbreite zwischen 20 und 24 cm empfehlen
wir die Stützweiten der Kategorie bis 20cm.
Tabelle: Größte zulässige Stützweiten in m für Lauf-
und Arbeitsstege aus Holz
Zusätzlich müssen sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben
oder Abrutschen/Abheben gesichert sein. Wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11 Grad)
sind, müssen Trittleisten angebracht sein, ist das Verhältnis steiler
als 1:1,75 (über 30 Grad) müssen Trittstufen angebracht werden.
Wenn in den benachbarten Bereichen Absturzgefahr besteht (mögliche Absturzhöhe
mehr als 3 m) müssen Absturzsicherungen vorhanden sein (z.B. Gerüste
an den Außenkanten, Fangnetze bei Absturzmöglichkeit ins Gebäude).
Anseilschutz gegen Absturz kommt nur bei kurzzeitigen Arbeiten in Betracht.
Die Anschlagpunkte müssen dann durch den Vorgesetzten festgelegt und kontrolliert
werden.
Ein Hinweis zum Schluss
Asbestzement-Dächer sollten nicht in Eigenregie demontiert werden. Für
solche Arbeiten sollten Fachfirmen beauftragt werden, die über besondere
Erfahrung und geeignete Schutzausrüstung im Umgang mit Asbest verfügen.
Rainer H. Klein
Tel.: 089/82003-211
E-Mail:
rainer.klein@holz-bg.de
Ralf Stiefermann
Tel.: 089/82003-205
E-Mail:
ralf.stiefermann@holz-bg.de
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